Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2006

6 B 85.05

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 6 B 85.05

DRsp Nr. 2006/6851

Gründe:

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Der Beklagte hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage für die Entscheidung erheblich werden kann.

Die Beteiligten streiten noch über die Festsetzung des sog. Rangstichtags nach § 6 Abs. 1 SchFG i.V.m. § 11 Abs. 1 und 2 VOSch. Danach richtet sich die Reihenfolge der Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister nach dem Rang der Eintragung in die Bewerberliste. Der Rang richtet sich nach dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat. Der Rangstichtag ist jedoch um die Zeit hinauszuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in die Bewerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt jedoch nicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung und der Eintragung, wenn der Bewerber innerhalb eines Monats nach Abschluss der Prüfung einen Eintragungsantrag stellt und die Voraussetzungen der Eintragung vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, in einem solchen Falle sei der Rangstichtag lediglich um die Zeit hinauszuschieben, um die der Bewerber die Monatsfrist überschritten habe. Das beklagte Ministerium steht auf dem Standpunkt, bei Versäumung der Monatsfrist sei der Rang nach dem Datum der erstmaligen Antragstellung zu bestimmen.

Im vorliegenden Rechtsstreit kann sich die aufgeworfene Frage nicht auswirken. Das ergibt sich aus folgenden Gründen:

Der Kläger hat sich am 12. Februar 1991 für die (hier maßgebliche) Wiederholungsprüfung angemeldet, die er am 30. Mai 1991 bestanden hat. Am 8. Juli 1991 stellte er bei der zuständigen Behörde in Berlin den Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 16. März 1992 den Rangstichtag (zunächst) auf den 20. Februar 1991 fest. Sie ging von dem Tag der Meldung zur Prüfung aus und schob den Rangstichtag dabei lediglich um die acht Tage hinaus, um die der Kläger die Monatsfrist des § 11 Abs. 2 VOSch versäumt hatte. Mit Änderungsbescheid vom 27. November 1997 setzte die Behörde den Rangstichtag infolge einer Änderung der Anrechnung von Gesellenzeiten auf den 20. Februar 1990 fest.

Der Kläger zog nach Niedersachsen um und stellte dort erneut unter dem 6. Mai 2001 einen Antrag auf Eintragung in die Bewerberliste des Regierungsbezirks Hannover zur Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Die Bezirksregierung setzte mit Bescheid vom 7. Januar 2002 den Rangstichtag auf den 8. Juli 1990 fest. Dabei wurde das Datum der erstmaligen Stellung des Eintragungsantrags (8. Juli 1991) zugrunde gelegt und der Rangstichtag wegen des Realschulabschlusses des Klägers um ein Jahr zurückverlegt.

Der Kläger legte Widerspruch ein mit dem Begehren, den Rangstichtag aufgrund der Übergangsregelung in § 21 VOSch um ein weiteres Jahr auf den 8. Juli 1989 zurückzuverlegen, weil er aufgrund einer früheren Rechtslage eine Gesellenzeit von vier Jahren abgeleistet hatte. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 6. März 2002 zurückgewiesen.

Die Klage mit dem vom Verwaltungsgericht so verstandenen Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 7. Januar 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 6. März 2002 zu verpflichten, seinen Rangstichtag in der Bewerberliste für die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister auf den 8. Juli 1989 festzusetzen,

hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. März 2003 abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat das nunmehr zuständige Ministerium im Berufungsrechtszug antragsgemäß verurteilt. Es hat den Rangstichtag wie folgt berechnet:

Als Ausgangspunkt der Berechnung hat es den Tag der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung, also den 12. Februar 1991 genommen, den Rangstichtag jedoch um acht Tage der Überschreitung der Monatsfrist des § 11 Abs. 2 Satz 2 VOSch hinausgeschoben und damit den 20. Februar 1991 zugrunde gelegt. Sodann hat es den Rangstichtag um ein Jahr wegen Realschulabschlusses und um ein weiteres Jahr wegen der vierjährigen Gesellenzeit auf den 20. Februar 1989 zurückverlegt. Mit Rücksicht auf das Klagebegehren des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Verpflichtungsausspruch auf den 8. Juli 1989 begrenzt.

Das beklagte Ministerium wirft unter ausdrücklicher Hinnahme des Berufungsurteils im Übrigen sinngemäß die Frage auf, ob § 11 Abs. 2 Satz 2 VOSch dahin zu verstehen ist, dass bei Überschreitung der Monatsfrist auf den Tag der Stellung des Eintragungsantrags abzuheben ist, oder ob der Rangstichtag lediglich um die Zeit hinauszuschieben ist, um die der Bewerber die Monatsfrist überschritten hat.

Die aufgeworfene Frage kann nicht entscheidungserheblich werden. Geht man mit dem Beklagten von der Stellung des Eintragungsantrags am 8. Juli 1991 aus und nicht mit dem Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 1991, so ergibt sich ebenfalls der Rangstichtag 8. Juli 1989, nämlich durch Zurückverlegung um ein Jahr wegen des Realschulabschlusses und um ein weiteres Jahr wegen längerer Gesellenzeit.

2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 118/03