Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 21.02.2006

4 B 6.06

BVerwG, Beschluss vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 4 B 6.06

DRsp Nr. 2006/6835

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; denn die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

ob einer Genehmigung eines Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 BauGB trotz der Regelung des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine im untrennbaren Zusammenhang mit dem Abwägungsvorgang stehende Rechtsnorm entgegengehalten werden kann, die erst nach dem Beschluss des Gemeinderats in Kraft getreten ist,

würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsgericht hat zwar die Auffassung vertreten, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB , wonach für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist, nicht ausnahmslos gilt und sich bei nachträglichen Veränderungen der abwägungsrelevanten Umstände der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Plans verschiebt (UA S. 15 f.). Hierauf beruht das Berufungsurteil aber nicht. Entscheidend für das Berufungsgericht war die nicht mit einem Zulassungsgrund angegriffene Erwägung, dass § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Regelung für das Abwägungsgebot (also § 1 Abs. 6 BauGB 1998/§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) trifft, für die Überprüfung des Plans auf Widersprüche gegen sonstige Rechtsvorschriften - hier gegen den als verletzt angesehenen § 1 Abs. 3 BauGB (UA S. 16) - aber nichts hergibt (UA S. 15).

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem höchstrichterlichen Rechtssatz widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - (BVerwGE 95, 123 , S. 127), dass die Genehmigungsbehörde die Genehmigung eines Bebauungsplans nicht versagen dürfe, sondern mit einer klarstellenden Maßgabe erteilen müsse, wenn das von der planenden Gemeinde Gewollte zwar im Plan keinen Niederschlag gefunden habe, das Planungsziel sich jedoch aus den Aufstellungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit für jedermann ergebe, hat das Berufungsgericht mit dem von der Beschwerde ins Feld geführten Rechtssatz, es obliege nicht der Genehmigungsbehörde, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen genehmigungsfähigen Inhalt der Planung zu ermitteln und diesen dann als (nicht gefassten) Beschluss des Gemeinderats der Prüfung zugrunde zu legen, nicht die Gefolgschaft verweigert. Das Berufungsgericht hat sich nicht dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts widersetzt, einen im Plan nicht deutlich zum Ausdruck gekommenen Planungswillen durch Rückgriff auf die Aufstellungsvorgänge zu ermitteln und die Genehmigungsbehörde zur Genehmigung des Plans mit einer klarstellenden Maßgabe anzuhalten, sondern hat die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde verneint, über ein nicht zur Genehmigung gestelltes aliud zu entscheiden (UA S. 34). Dazu trifft das Senatsurteil vom 18. Februar 1994 keine Aussage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 13.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2521/04