BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 3 C 3.06
DRsp Nr. 2006/6832
Gründe:
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde oder Revision an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in der prozessleitenden Verfügung vom 17. Januar 2006 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 N 192.05
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