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BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2006

3 B 94.05

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 94.05

DRsp Nr. 2006/6829

Gründe:

Die Klägerin beansprucht hinsichtlich der von ihr begehrten Entschädigung für ein früheres Unternehmen die Festsetzung einer höheren Bemessungsgrundlage, als der Beklagte sie bislang festgesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil eine unter Zugrundelegung der maßgeblichen Bilanz angestellte Berechnung einen Betrag ergebe, der unter dem in dem angegriffenen Bescheid festgesetzten liege. Ein von der Klägerin im Prozess vorgelegtes Schreiben der Beklagten vom 9. August 2002 enthalte auch keine Zusicherung, die Entschädigungssumme auf 400 000 DM und damit höher festzusetzen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit die Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Verfahrensfehlerhaftigkeit des Urteils rügt, ist ihre Beschwerde unzulässig; denn sie erfüllt in diesem Umfang nicht die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 VwGO , wonach die Klägerin sich bei ihrem Rechtsbehelf durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen muss. Aus dem Vertretungszwang folgt, dass der Rechtsmittelbegründung die Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den Rechtsanwalt zu entnehmen sein muss, der die Begründung eingereicht hat. Das heißt, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte selbst darlegen muss, aus welchen Gründen im Einzelnen der Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein soll, auf den die Beschwerde gestützt wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1993 - BVerwG 6 B 42.93 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 81 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die unter Abschnitt I der Beschwerdebegründung erhobene Verfahrensrüge nicht gerecht. In diesem Zusammenhang beschränkt sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zunächst darauf, sich "vollinhaltlich" auf eine "Beschwerdebegründungsschrift" des Sohnes und gesetzlichen Betreuers der Klägerin zu beziehen, die er als Anlage beigefügt hat und in der sich der Verfasser dieser Schrift auf sechs Seiten sowie unter Beifügung zahlreicher Anlagen mit der Tatsachenfeststellung und -würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander setzt. Diesen Ausführungen, die der Verfahrensbevollmächtigte nicht weiter zu ergänzen müssen meint, weil sie "für sich sprechen", fügt er lediglich eine Aufzählung von in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einzelnen Verfahrensgewährleistungen entwickelten Rechtssätzen bei, ohne nach Einzelbehauptungen zu differenzieren oder diese auch nur in irgendeiner Weise unter die aufgezählten Rechtssätze zu subsumieren. Die gebotene Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffs durch den Verfahrensbevollmächtigten lassen diese Ausführungen auch nicht ansatzweise erkennen.

2. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, ist ihr Rechtsbehelf unbegründet. Die Klägerin hält für klärungsbedürftig,

ob im Rahmen des Wiedergutmachungsrechts für entzogene Vermögenswerte nicht auch eine individuelle Zusicherung einer zur Entschädigungsentscheidung über das EALG berufenen Behörde Rechtsgrundlage für eine Entschädigungsforderung sein könne, wenn die Höhe des zugesicherten Betrages nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften des Entschädigungsgesetzes stehe.

Diese Frage verleiht der Rechtssache schon deswegen nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, weil sie so in einem Revisionsverfahren nicht zu beantworten wäre; denn sie setzt mit einer individuellen behördlichen Zusicherung eine Tatsache voraus, die das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 3 Satz 1 und § 72 Nr. 1 GKG . Maßgebend für die Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ist der Umstand, dass das mit dem Antrag verfolgte anteilige Interesse sich nach der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten gekürzten Bemessungsgrundlage bestimmt und nicht - wie das Verwaltungsgericht irrtümlich angenommen hat - allein nach Maßgabe des nach Auffassung der Klägerin festzusetzenden Betrages.

Vorinstanz: VG Dresden, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2869/01