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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2006

3 B 19.06

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 19.06

DRsp Nr. 2006/6824

Gründe:

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Mit der Anhörungsrüge kann nur geltend gemacht werden, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO ). Diese Voraussetzungen müssen in der Rüge dargelegt werden (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ). Das erfordert die Darlegung, welches Vorbringen des Beteiligten das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat, sowie die weitere Darlegung, inwiefern die Entscheidung hierauf beruht.

In ihrer Rügeschrift bezieht sich die Klägerin nur an einer Stelle auf ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Insofern macht sie sinngemäß geltend, der Senat habe ihren Vortrag, die Gebühr sei erst nach Eintritt der Verjährung festgesetzt worden, übergangen (S. 9). Das trifft nicht zu. Hinsichtlich der Frage der Festsetzungsverjährung hatte sie die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO verlangt, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abgewichen sei (Beschwerdebegründungsschrift vom 17. August 2005 S. 25 ff.). Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann die Revision aber nur zugelassen werden, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnte nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen. Darauf hat der Senat im Beschluss vom 10. Januar 2006 ausdrücklich hingewiesen (S. 3).

Mit der sonstigen Begründung rügt die Klägerin nicht, dass der Senat Vorbringen ihrer Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen habe. Eine Bezugnahme auf konkretes Vorbringen in ihrer Beschwerdebegründung fehlt. Stattdessen macht sie lediglich geltend, der Senat habe falsch entschieden. Darauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .