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BVerwG - Entscheidung vom 10.02.2006

3 B 163.05

BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 163.05

DRsp Nr. 2006/6822

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen vor. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Frage grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, ob bei der Sinnenprüfung nach § 19 Abs. 3 WeinG , § 24 Abs. 1 i.V.m. Anlage 9 Abschnitt II Ziff. 2 WeinV auf den Durchschnitt aller Prüferbewertungen abzustellen ist. Das angefochtene Urteil weicht hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts auch im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 25. Juli 1985 (BVerwG 3 C 25.84 - BVerwGE 72, 38 >43<) ab und beruht darauf. Bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils zu diesem Punkt wird im Revisionsverfahren voraussichtlich auch zu klären sein, ob an der Rechtsprechung des Senats zur Reichweite und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung einer Sinnenprüfung (Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 >315<) festzuhalten ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG . Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 , § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11902/04