BVerwG, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 156.05
Gründe:
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Revision führt voraussichtlich auf die Frage, ob die Rechtsstellung aus § 2 MauerG dem hiernach Berechtigten eine Klagebefugnis gegen einen Zuordnungsbescheid verleiht, mit dem ein Mauer- oder Grenzgrundstück einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft als dem Bund zugeordnet wurde (vgl. Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318 ). Zugleich wird voraussichtlich zu klären sein, welche Wirkung einer Zuordnungsvereinbarung zukommt, die der Bund mit der anderen Körperschaft zu deren Gunsten ohne Zustimmung des nach § 2 MauerG Berechtigten geschlossen hat.