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BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2006

3 B 154.05

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 154.05

DRsp Nr. 2006/6818

Gründe:

In seinem auf einer Ausfertigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 ausgeführten Schreiben vom 20. Januar 2006 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 eingelegt und Prozesskostenhilfe sowie Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand beantragt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen.

Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006, mit der der Kläger offenbar die Zulässigkeit seines durch diesen Beschluss verworfenen Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde geltend machen möchte. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Unabhängig von der fehlenden Postulationsfähigkeit war die Beschwerde schon unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehörte der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht. Aus diesem Grund war auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kein Raum.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung daher keine Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).