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BVerwG - Entscheidung vom 08.02.2006

3 B 15.05

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 15.05

DRsp Nr. 2006/6817

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November 2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 ZPO ) abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG Dessau, vom 02.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 105/03