Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2006

3 B 146.05

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 146.05

DRsp Nr. 2006/6816

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die in Anspruch genommenen Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Die von der Klägerin bezeichneten Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ).

a) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen der von einem Verwaltungsakt Betroffene sein Klagerecht verwirkt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 >343 f.<), und zwar auch für den Bereich des Vermögensrechts (Beschluss vom 21. Januar 1999 - BVerwG 8 B 116.98 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 19; Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 17.01 - BVerwGE 115, 302 >310 f.<). Inwiefern für Fallgestaltungen aus dem Vermögenszuordnungsrecht, in dem sich zwei Zuordnungsprätendenten gegenüberstehen, zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Ebenso wenig macht sie deutlich, inwiefern sich besondere Fragen ergeben sollen, wenn der Verwaltungsakt der Zustellung bedurft hätte. Stattdessen führt die Beschwerde aus, dass das Verwaltungsgericht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet habe. Darin liegt aber lediglich die Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall.

b) Die Beschwerde bezeichnet als klärungsbedürftig des Weiteren die Frage, ob es bei der Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 ZOEG auf den Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Zuordnungsbescheides ankommt oder auf den Zeitpunkt, auf den er zurückwirkt. Auch damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. Es liegt auf der Hand, dass ein Vermögenswert durch den in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZOEG angesprochenen Zuordnungsbescheid nur dann der Kommune zugeordnet werden darf, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift - auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 und 3 ZOEG - vorliegen, und dass es deshalb fehlerhaft wäre, wenn sich die Zuordnungsbehörde auf eine Prüfung der am 3. Oktober 1990 gegebenen Rechtslage beschränkte. Das hat das Verwaltungsgericht indes nicht verkannt. Es hat § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZOEG für nicht anwendbar erachtet, weil der umstrittene Grundstücksteil im Zeitpunkt der Privatisierung der Klägerin nicht in deren Eigentum gestanden habe. Dann aber stand eine Rückabwicklung zuordnungswidriger Folgen der Privatisierung gar nicht in Rede.

2. Die Klägerin legt auch nicht dar, dass das angefochtene Urteil auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

a) Einen rechtlichen Obersatz zu den Grundsätzen der Vertragsauslegung hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Namentlich hat es nicht angenommen, dass es bei der Auslegung einer Willenserklärung auf das Verständnis des Empfängers der Willenserklärung nicht ankomme. Ein solcher Rechtssatz lässt sich den Entscheidungsgründen seines Urteils auch nicht mittelbar entnehmen. Schon deshalb kann keine Divergenz zu den rechtlichen Obersätzen der von der Klägerin angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2003 (BVerwG 8 C 6.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 56) und vom 20. März 2003 (BVerwG 2 C 23.02 - Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) bestehen. In Wirklichkeit rügt die Klägerin auch hier wieder nur eine unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall, nämlich eine unzutreffende Auslegung von § 5 Nr. 4 des Vertrages vom 30. April 1996. Das kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

b) Auch zu § 50 VwVfG hat das Verwaltungsgericht einen rechtlichen Obersatz nicht aufgestellt. Diese Vorschrift hat es überhaupt nicht in den Blick genommen. Wieder rügt die Klägerin im Gewande der Divergenzrüge lediglich eine aus ihrer Sicht unzutreffende Rechtsanwendung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 353.01