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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2006

3 B 108.05

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 108.05

DRsp Nr. 2006/6811

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 19. Mai 2005 - BVerwG 3 C 35.04 - (Buchholz 428.41 § 7 EntschG Nr. 3) ab. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Degression auch dann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 EntschG nach Anteilen gesondert zu berechnen ist, wenn der geschädigte Anteilseigner als Rechtsnachfolger der übrigen geschädigten Anteilseigner alleiniger Entschädigungsberechtigter ist. Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass in solchen Fällen eine Gesamtschau nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EntschG vorzunehmen ist.

Die Streitwertfestsetzung für das Klageverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 , § 63 Abs. 3 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG ; für das Beschwerdeverfahren folgt sie aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 72 Nr. 1 GKG . Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 3 , § 63 Abs. 1 Satz 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG . Die Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts muss geändert werden, weil es bei der Bewertung des mit der Klage verfolgten Interesses irrtümlich Euro und DM gleichgesetzt hat.

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 265/04