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BVerwG - Entscheidung vom 14.02.2006

3 B 1.06

BVerwG, Beschluss vom 14.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 1.06

DRsp Nr. 2006/6809

Gründe:

In seinem Schreiben vom 2. Februar 2006 hat der Kläger "1. Widerspruch, 2. Beschwerde und 3. Erinnerung" gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006 eingelegt. Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2006. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Kläger offenbar geltend machen, keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 eingelegt zu haben und deswegen nicht verpflichtet zu sein, die Verfahrenskosten zu tragen. Er habe vielmehr stattdessen den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages beauftragt, für ihn tätig zu werden.

Entgegen diesem Vorbringen war das Verhalten des Klägers indessen als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. September 2005 zu werten. Am 19. Oktober 2005 hat der Kläger zur Niederschrift bei der Rechtsantragsstelle bei dem Verwaltungsgericht Chemnitz die Erklärung abgegeben, dass er "das Urteil vom 18. Oktober 2005" (richtig: 29. September 2005) in allen Punkten ablehne und Berufung einlege. Auf die unter Hinweis auf die dem Urteil angefügte Rechtsmittelbelehrung erfolgte Mitteilung des Verwaltungsgerichts Chemnitz, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das einzig zulässige Rechtsmittel sei, bezog sich der Kläger mit beim Verwaltungsgericht Chemnitz am 21. November 2005 eingegangenen Schreiben auf seine "Beschwerde vom 19. Oktober 2005 wegen der Nichtzulassung der Revision". Nachdem der Kläger auch durch das Bundesverwaltungsgericht - letztmalig durch Schreiben vom 10. Januar 2006 - auf das Erfordernis der Vertretung gemäß § 67 Abs. 1 VwGO und die Fristen hingewiesen worden ist, hat er zwar auf seine parallel an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtete Petition hingewiesen, seine Beschwerde jedoch nicht zurückgenommen. Deshalb hatte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 133 Abs. 5 VwGO über die Beschwerde, der das Verwaltungsgericht Chemnitz nicht abgeholfen hatte, zu entscheiden.

Auch wenn man das Vorbringen des Klägers als Rüge unrichtiger Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG auffasste, bleibt sein Begehren ohne Erfolg. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Wie dargelegt, ist die Sache jedoch richtig behandelt worden.