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BVerwG - Entscheidung vom 16.02.2006

10 B 86.05

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 10 B 86.05

DRsp Nr. 2006/6795

Gründe:

Die Revision ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Gebührenfreiheit eines Landes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - auch dann durch § 5 Abs. 4 GebOSt ausgeschlossen wird, wenn die Tätigkeit der Landeseinrichtung, die für Maßnahmen im Straßenverkehr einen Gebührentatbestand verwirklicht hat, aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung ausschließlich nicht erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist.

Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig, weil zu der Gebührenerhebung auf der Grundlage des Landesrechts, die durch das Berufungsurteil als rechtmäßig bestätigt worden ist, von ihr keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 , 52 Abs. 3 GKG .

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 3.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10966/05