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BVerwG - Entscheidung vom 02.02.2006

9 A 60.04

BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 9 A 60.04

DRsp Nr. 2006/6650

Gründe:

Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 21. Dezember 2005 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 31. Januar 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO . Die Regelung des § 160 VwGO ist nicht anzuwenden, weil sie durch den vom Gericht vorgeschlagenen, auf die Erledigung der Hauptsache beschränkten, Vergleich sinngemäß ausgeschlossen werden sollte. Der somit maßgeblichen Billigkeit entspricht es, die Kosten in der aus der Beschlussformel ersichtlichen Weise aufzuteilen. Diese Entscheidung orientiert sich in erster Linie an den Regelungen des gerichtlichen Vergleichs, durch die der Beklagte den Kläger in der Sache im Wesentlichen klaglos stellt und die nur in prozessualer Hinsicht, nämlich soweit der Kläger nicht nur eine Planergänzung, sondern vorrangig die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses beantragt hat, hinter dem Begehren des Klägers zurückbleiben. Demgegenüber hat der Senat dem mutmaßlichen Prozessausgang keine entscheidende Bedeutung beigemessen, weil wegen der anderenfalls erforderlichen eingehenden Überprüfung des tatsächlich und rechtlich schwierigen Streitstoffes der mit § 161 Abs. 2 VwGO angestrebte Entlastungs- und Vereinfachungszweck verfehlt würde.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327).