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BVerwG - Entscheidung vom 20.01.2006

8 B 103.05

BVerwG, Beschluss vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 8 B 103.05

DRsp Nr. 2006/6646

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Die Beschwerde arbeitet keinen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO heraus, der die Zulassung der Revision nach dieser Vorschrift rechtfertigen könnte. Vielmehr wendet sie sich in der Art einer Berufungsbegründung mit tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Meiningen, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 940/01