BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 7 B 98.05
DRsp Nr. 2006/6644
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. November 2005 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: VG Leipzig, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 20/04
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