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BVerwG - Entscheidung vom 09.02.2006

1 B 82.05

BVerwG, Beschluss vom 09.02.2006 - Aktenzeichen 1 B 82.05

DRsp Nr. 2006/6621

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde hält die Frage für klärungsbedürftig, ob Christen im Irak derzeit einer Gruppenverfolgung unterliegen. Dies sei entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen, weil die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass Christen, und insbesondere auch Christinnen, Rechtsbeeinträchtigungen erführen, aus deren Intensität und Häufigkeit einzelne Gruppenmitglieder die begründete Furcht herleiten könnten, ebenfalls alsbald Opfer ähnlicher Rechtsbeeinträchtigungen zu werden. Dies ergebe sich u.a. aus dem Herkunftsländerbericht des UNHCR vom August 2004 sowie aus der Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Dezember 2004. Die Beschwerde zielt mit dieser Frage - wie auch der Hinweis auf die von ihr benannten Erkenntnismittel zeigt - auf die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf die Lage der Christen im Irak durch das Berufungsgericht, führt aber nicht auf eine im Revisionsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage zu den allgemeinen Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung. Mit Angriffen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann aber eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 05.30231