BVerwG, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 4 B 77.05
DRsp Nr. 2006/626
Gründe:
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2005 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Vorinstanz: VGH Bayern, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B ZB 03.2905
© copyright - Deubner Verlag, Köln