BVerwG, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 9 A 44.05
DRsp Nr. 2006/456
Gründe:
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG .