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BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2006

9 A 44.05

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2006 - Aktenzeichen 9 A 44.05

DRsp Nr. 2006/456

Gründe:

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG .