BVerwG, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen 6 B 61.05
DRsp Nr. 2006/3145
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und unter welchen Voraussetzungen Mitglieder von Wasser- und Bodenverbänden für Maßnahmen anderer Verbände außerhalb des eigenen Verbandsgebietes beitragspflichtig werden können (§ 28 Abs. 1 , § 30 Abs. 1 WVG ) und welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass die betreffenden Verbände einen gemeinsamen Finanzierungsverband gebildet haben (§ 2 Nr. 14 WVG ).
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 20 A 3423/03
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