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BVerwG - Entscheidung vom 17.01.2006

6 B 1.06

BVerwG, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 6 B 1.06

DRsp Nr. 2006/3139

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung nicht. Darauf ist der Kläger in dem angefochtenen Beschluss und erneut in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Dezember 2005 hingewiesen worden.

Als "außerordentliche Beschwerde" wäre die Beschwerde ebenfalls unzulässig. Denn eine solche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist ausgeschlossen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28. und 29.02 - NJW 2002, 2657 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 -).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf §§ 47 , 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG in entsprechender Anwendung.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 28.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 ZB 05.37