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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2006

3 PKH 24.05

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 3 PKH 24.05

DRsp Nr. 2006/3127

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, da der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst aufzubringen. Der Kläger und seine Ehefrau verfügen nach seinen eigenen Angaben über ein Sparvermögen in Höhe von 14 592 EUR (anteilig 7 296 EUR für den Kläger). Im Hinblick auf dieses Vermögen ist dem Kläger zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO ).

Vorinstanz: VG Berlin, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 87.02