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BVerwG - Entscheidung vom 30.01.2006

3 C 1.06

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 3 C 1.06

DRsp Nr. 2006/3125

Gründe:

Die Revision ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2006 hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG . Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird für das Revisionsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TG 2793/05