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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2006

3 B 135.05

BVerwG, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 135.05

DRsp Nr. 2006/3121

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob sie zulässig ist; die Klägerin legt die von ihr in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nicht schlüssig dar, obwohl dies erforderlich gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Die Beschwerde ist aber jedenfalls unbegründet; denn die angesprochenen Zulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.

1. Die Klägerin beruft sich zum einen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Frage des revisiblen Rechts zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den vorliegenden Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht. Sie bezeichnet schon keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts. Im Gegenteil hält sie die maßgeblichen Fragen des europäischen Gemeinschaftsrechts und des Bundesrechts für geklärt, wirft dem Berufungsgericht jedoch vor, hiergegen verstoßen zu haben, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit besonderer Gebühren oder Gebührenanteile für Trichinen- und bakteriologische Fleischuntersuchungen, sei es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer betriebsbezogenen Gebührenerhebung, sei es hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlichen und bundesrechtlichen Zulässigkeit des rückwirkenden Erlasses einer Gebührensatzung oder schließlich hinsichtlich der Zulässigkeit der Korrektur eines auf nichtiger Satzungsgrundlage erlassenen Gebührenbescheides im Widerspruchsverfahren nach zwischenzeitlichem rückwirkendem Erlass einer neuen Satzung mit Blick auf Fragen der Festsetzungsverjährung. Damit gewinnt ihre Beschwerdebegründungsschrift das Gepräge einer Rechtsmittelschrift, erfüllt indes nicht die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin angesprochenen Rechtsfragen in der Rechtsprechung des Senats in der Tat längst geklärt sind (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 3 B 86.04 -, vom 29. März 2005 - BVerwG 3 BN 1.04 - und vom 27. Juni 2005 - BVerwG 3 B 44.05 -, die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt sind, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Beschwerde lässt sich kein neuer Gesichtspunkt entnehmen, der zu einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren Anlass böte.

2. Des Weiteren beruft sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Soweit sie eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs oder des Bundesfinanzhofs behauptet, könnte dies von vornherein nicht zur Zulassung der Revision führen. Abweichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts aber legt die Beschwerde wiederum nicht schlüssig dar. Hierzu hätte sie einen rechtlichen Obersatz aus der angefochtenen Entscheidung bezeichnen und ihm einen Obersatz aus der Rechtsprechung der beiden genannten Gerichte gegenüberstellen müssen, von dem er abweicht. Daran fehlt es.

Die auf S. 30 f. der Beschwerdeschrift erfolgte Gegenüberstellung zeigt keine Abweichungen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Auf S. 31 f. unterlegt die Klägerin der Rechtsprechung des Senats, dass die Kosten für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen bereits in der sog. EG-Pauschalgebühr - d.h. in der Fleischuntersuchungsgebühr mit den im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Gebührensätzen - enthalten seien bzw. enthalten sein müssten. Das ist aber verfehlt; diese Kosten müssen zwar in der Fleischuntersuchungsgebühr enthalten sein, doch darf diese von den Mitgliedstaaten höher festgesetzt werden als die sog. EG-Pauschalgebühr. Die Ausführungen auf S. 32 f. betreffen kein revisibles Recht, sondern Landesrecht.

Die Klägerin legt auch keine Abweichung des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Vielmehr führt sie dessen Rechtsprechung lediglich als Beleg für ihre Auffassung an, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs verletzt (Art. 234 EG).

3. Die Klägerin beruft sich nicht auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Gleichwohl wirft sie - wie erwähnt - dem Berufungsgericht vor, es habe seine Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und damit zugleich den Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG , § 138 Nr. 1 VwGO ). Auch insofern genügen ihre Ausführungen indes nicht dem Darlegungsgebot. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern das Berufungsgericht, obwohl es nicht als letztinstanzliches Gericht entschieden hat, zur Einholung einer Vorabentscheidung verpflichtet gewesen sein soll (Art. 234 Abs. 2 und 3 EG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 2382/03