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BVerwG - Entscheidung vom 18.01.2006

3 B 103.05

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 3 B 103.05

DRsp Nr. 2006/3117

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, ob dem Restitutionsanspruch einer Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3 EV entgegensteht, dass die Anspruchstellerin oder ihr Rechtsvorgänger das Grundeigentum kurz vor seiner Überführung in Eigentum des Volkes aufgrund der Auflösung einer altrechtlichen Interessentengesamtheit erlangt hat, ohne dass die Mitglieder der Gesamtheit entschädigt worden wären.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 A 732.02