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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2006

3 B 10.06

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 3 B 10.06

DRsp Nr. 2006/3116

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 27. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswertes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Cottbus - 1 K 2207/00 - 19.10.2005,