BVerwG, Beschluss vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 7 C 17.05
DRsp Nr. 2006/30317
Gründe:
Am 5. Dezember 2006 haben die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Das Verfahren ist deshalb einzustellen und die Urteile des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 16. Mai 2001 und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2004 sind für wirkungslos zu erklären.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 02.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LB 44/02
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