BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 7 B 81.06
DRsp Nr. 2006/30316
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Vorinstanz: OVG Saarland, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 42/06
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