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BVerwG - Entscheidung vom 06.11.2006

7 B 81.06

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 7 B 81.06

DRsp Nr. 2006/30316

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Saarland, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 42/06