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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2006

6 B 98.06

BVerwG, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 6 B 98.06

DRsp Nr. 2006/30315

Gründe:

Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzugs hinaus ist für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer (angeblich) "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung schon wiederholt ausgesprochen (Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 u.a. - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15); daran hält es auch im vorliegenden Fall fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: ovG Rheinland - 7 B 11240/06 - 8.11.2006,