BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 6 B 40.06
DRsp Nr. 2006/30313
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Beantwortung der Frage geben, ob § 2 Abs. 2 AuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG eine abschließende Regelung für Beschränkungen der Ausreisefreiheit mit der Folge enthält, dass für eine auf die polizeiliche Generalklausel gestützte und parallel zu einer Ausweisbeschränkung erlassene Meldeauflage kein Raum mehr besteht.
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 7.04
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