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BVerwG - Entscheidung vom 01.12.2006

3 B 40.06

BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 3 B 40.06

DRsp Nr. 2006/30311

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen. Die Berufung gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Januar 2006 verworfen, weil die Klägerin innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO keinen ordnungsgemäßen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt habe.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ist weder erkennbar, woraus sich die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben soll, noch liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, auf dem die Verwerfung der Berufung beruhen kann.

1. Soweit sich die Klägerin auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft, genügt ihr Vorbringen nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer solchen Rüge. Die Klägerin hält sinngemäß für klärungsbedürftig, welche Anforderungen hinsichtlich der Fristwahrung an die Tätigkeit des Rechtsanwalts gestellt werden können. Sie ist der Auffassung, die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO überspannten bei weitem das Maß, welches vernünftigerweise von einem Rechtsanwalt einer mittelgroßen Kanzlei auch bei sorgfältiger Arbeitsweise im täglichen Einsatz verlangt werden könne. Dies führt die Klägerin zwar im Einzelnen aus; eine konkrete klärungsfähige und klärungsbedürftige, über den Fall hinausweisende Rechtsfrage lässt sich ihrem Vorbringen jedoch nicht entnehmen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die Versagung der Wiedereinsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof mit tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen - vergleichbar der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels - in Frage zu stellen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird auf diese Weise nicht dargetan.

2. Die Klägerin zeigt auch keinen Verfahrensmangel auf, der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision führen kann. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO lässt keinen Rechtsfehler erkennen; denn die Klägerin war entgegen § 60 Abs. 1 VwGO nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert. Die Säumnis der Klägerin beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der Frist an Stelle des gebotenen Antrags auf Zulassung der Berufung, über den die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden ist, unmittelbar Berufung eingelegt. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entkräften, dass sich dieser der Hilfe eines gut geschulten und zuverlässigen sowie ständig überwachten Mitarbeiters bedient habe. Zu Recht weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es sich bei der Anfertigung von Rechtsmittelschriften und insbesondere bei der Auswahl des statthaften Rechtsbehelfs um eine eigenverantwortliche Tätigkeit des bevollmächtigten Rechtsanwalts handelt, die er nicht seinen Mitarbeitern überlassen darf - mögen diese auch juristisch ausgebildet und erfahren sein - und für deren Fehler er sich daher auch nicht exkulpieren kann.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 27.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 B 05.3134