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BVerwG - Entscheidung vom 09.11.2006

1 B 163.06

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 1 B 163.06

DRsp Nr. 2006/30306

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

Das Urteil des Berufungsgerichts weicht, wie die Beschwerde zu Recht geltend macht, hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - ab. Danach kann das Vorliegen einer solchen Gruppenverfolgung nicht - wie es das Berufungsgericht getan hat - schon mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass Christen im Irak keine weitergehenden Nachteile zu befürchten haben als Angehörige anderer religiöser Minderheiten.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf dieser Abweichung.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 B 06.30064