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BVerwG - Entscheidung vom 22.11.2006

2 B 47.06

BVerwG, Beschluss vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 2 B 47.06

DRsp Nr. 2006/30275

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf, noch weicht das Berufungsurteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte ab.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angaben voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 ff.). Daran gemessen scheidet die Zulassung der Revision aus.

a) Soweit die Beschwerde lediglich die sachliche Unrichtigkeit des Berufungsurteils rügt, ohne gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen, müssen die vorgetragenen Argumente unberücksichtigt bleiben. Auf sie kommt es im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auch dann nicht an, wenn das Berufungsurteil auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts beruht.

b) Soweit die Beschwerde die sinngemäß gestellte Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit im Falle des Verlustes dienstlich anvertrauten Eigentums des Dienstherrn grobe Fahrlässigkeit des Beamten angenommen werden muss, ist diese höchstrichterlich geklärt. Danach verhält sich ein Beamter grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wenn er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, oder wenn er die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt hat (stRspr, vgl. bereits Urteile vom 17. September 1964 - BVerwG 2 C 147.61 - BVerwGE 19, 243 >248<, vom 30. Mai 1968 - BVerwG 2 C 64.65 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 9, vom 3. Februar 1972 - BVerwG 6 C 22.68 - Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 18). Die Anwendung dieses Rechtssatzes auf den Einzelfall ist nicht ohne weiteres verallgemeinerbar, so dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die den Einzelfall übergreifende Bedeutung der Rechtsfrage darzulegen. Die Beschwerde hat nichts vorgetragen, das über den Einzelfall hinausgeht. Der bloße Hinweis auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

2. Die Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Beschwerde einen Rechtssatz einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte, das sind das Bundesverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das Bundesverfassungsgericht, benennt. Diesem Rechtssatz muss sie den in der angefochtenen Berufungsentscheidung aufgestellten Rechtssatz gegenüberstellen und die nach ihrer Ansicht bestehende Abweichung darlegen. Einen solchen Rechtssatz benennt die Beschwerde nicht; sie nimmt vielmehr Bezug auf Rechtssätze in Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Zivilgerichte. Das genügt den Anforderungen an eine Divergenzbeschwerde nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 5105/04