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BVerwG - Entscheidung vom 24.11.2006

1 B 232.06

BVerwG, Beschluss vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 1 B 232.06

DRsp Nr. 2006/30273

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar.

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden. Denn es zeigt eine konkrete klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht auf. Die Beschwerde wendet sich insbesondere gegen die Bewertung des mehrjährigen Aufenthalts des Klägers und seiner Familie als im Rahmen der konkreten Ermessensentscheidung zu dessen Gunsten zu berücksichtigenden Umstand, ohne zugleich eine fallübergreifende Grundsatzfrage aufzuwerfen. Eine fallübergreifende Grundsatzfrage wirft sie damit nicht auf. Im Ergebnis wendet sie sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, das die vom Verwaltungsgericht verfügte Aufhebung der Ablehnung der vom Kläger beantragten humanitären Aufenthaltserlaubnis bestätigt und den Beklagten zugleich als verpflichtet angesehen hat, über den Antrag des Klägers nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO . Die Beschwerde rügt, dass das Berufungsgericht nicht die behördlichen Ermessenserwägungen überprüft, sondern eigene Ermessenserwägungen angestellt habe, indem es ausführe, dass der Gesichtspunkt des gesicherten Lebensunterhalts bei den Angehörigen durch deren Integrationsbemühungen und schutzwürdige Belange relativiert werde. Dies stehe in Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 1993 und 1979, aus deren Inhalt sich zwar nicht direkt, aber im Umkehrschluss ableiten lasse, dass die Verwaltungsgerichte keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen dürften, um einen im Ermessen liegenden Verwaltungsakt der Behörde aufzuheben. Für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung seien nur die behördlichen Erwägungen maßgebend. Damit ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend bezeichnet. Die Darlegung der Divergenz setzt die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 ). Daran fehlt es hier. Die bloße Geltendmachung einer fehlerhaften Anwendung eines solchen Rechtssatzes - wie sie hier behauptet wird - genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass das Berufungsgericht eigene Ermessenserwägungen angestellt hat. Es beanstandet vielmehr, dass der Beklagte das ihm nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt habe. Er habe bestimmten von ihm selbst erkannten schutzwürdigen Interessen der Ehefrau und - vor allem - der Kinder des Klägers nach dem Maßstab nationalen Rechts wie auch nach dem Maßstab des Art. 8 EMRK ein zu geringes Gewicht beigemessen und mit einer primär auf den Kläger, nicht aber auch auf dessen Angehörige bezogenen Betrachtungsweise den rechtlichen Prüfungsrahmen für ihre Entscheidung nicht ausgeschöpft (UA S. 13). Hiergegen ist nichts zu erinnern.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 2 , § 72 Nr. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Baden-Württemberg - 11 S 1524/06 - 26.7.2006,