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BVerwG - Entscheidung vom 02.11.2006

6 B 91.06

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 6 B 91.06

DRsp Nr. 2006/30008

Gründe:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne vom § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionszulassung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dem trägt die Beschwerde nicht ansatzweise Rechnung.

Der Kläger ist der Auffassung, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sei deshalb gegeben, weil seit einer Reihe von Jahren von den Versammlungsbehörden in vielen Städten Deutschlands im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen die Auflage erteilt werde, in Sprechchören und auf Transparenten die Worte "Nationaler Widerstand" nicht zu verwenden. Damit behauptet der Kläger, dass das in dem vorliegenden Verfahren streitige Verbot des Rufens von Parolen mit der Wortfolge "Nationaler Widerstand" keinen Einzelfall betreffe. Diesen Darlegungen ist hingegen nicht die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu entnehmen. Von der Formulierung einer solchen Rechtsfrage entbindet auch nicht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde umfangreich darlegt, dass die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts abzuändern seien, weil die Parole "Nationaler Widerstand" nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoße, ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, weil die angebliche Unrichtigkeit der Rechtsauffassung der Vorinstanzen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen vermag.

2. Die Divergenzrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14). Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht im Ansatz.

Der Kläger meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (Kammer) vom 16. Dezember 2000 - 1 BvQ 37/00 - und vom 9. Februar 2001 - 1 BvQ 10/01 - ab. In jenen Beschlüssen hat das Bundesverfassungsgericht Anträge des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Auflage, bei einer Versammlung die Wortkombination "Nationaler Widerstand" nicht zu verwenden, auf der Grundlage einer Interessenabwägung abgelehnt. In dem Beschluss vom 16. Dezember 2000 wird darauf hingewiesen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden müssten. Der Kläger meint, die Nichtzulassung der Revision verhindere eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren, weil mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde die erfolglose Durchführung des Revisionsverfahrens Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde sei. Diesen Darlegungen ist kein abstrakter Rechtssatz zu entnehmen, mit dem das Oberverwaltungsgericht bei seiner Sachentscheidung von den zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts abgewichen sein könnte. Davon abgesehen ist es abwegig, dass das Subsidiaritätsgebot des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Zulassung der Revision gebietet.

Auch dem Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 - ist keine den dargelegten Anforderungen genügende Divergenzrüge zu entnehmen.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 72 GKG .

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 19.05