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BVerwG - Entscheidung vom 17.11.2006

5 B 98.06

BVerwG, Beschluss vom 17.11.2006 - Aktenzeichen 5 B 98.06

DRsp Nr. 2006/30005

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Ferner wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 13. September 2006 abgelaufenen Frist begründet. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Gericht ist unzulässig (BVerwGE 32, 357 ). Die Eingaben der Klägerin vom 13. August 2006 und vom 13. September 2006 waren nicht als Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder auf Bestellung eines Notanwaltes zu werten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10300/06