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BVerwG - Entscheidung vom 30.11.2006

4 CN 1.05

BVerwG, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 4 CN 1.05

DRsp Nr. 2006/30000

Gründe:

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die vorinstanzliche Entscheidung für wirkungslos zu erklären war, entspricht es aus den im Beschluss vom 27. September 2006 angeführten Gründen billigem Ermessen, den Antragstellerinnen auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 VwGO ).