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BVerwG - Entscheidung vom 28.11.2006

4 A 1028.06

BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 4 A 1028.06

DRsp Nr. 2006/29990

Gründe:

Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Kläger zu 1, 2 und 3 die Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2006 teilweise zurückgenommen haben und die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 >28<).

Die Kostenentscheidung folgt für den zurückgenommenen Teil der Klage aus § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Hinsichtlich des erledigten Teils hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Die Kläger haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit nach dem Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 = NVwZ Beilage I 8/2006, 1) den Klagen der dortigen Kläger stattgegeben worden ist. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen. Dass die Kläger auf die Situation nicht durch eine Erledigungserklärung in vollem Umfang, sondern durch teilweise Klagerücknahme und teilweise Erledigungserklärung reagiert haben, ist nach dem Maßstab der Billigkeit unerheblich.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Senatspraxis (Beschluss vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -).