BVerwG, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 1 B 210.06
DRsp Nr. 2006/29978
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 17. Oktober 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 A 904/06
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