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BVerwG - Entscheidung vom 05.12.2006

10 B 68.06

BVerwG, Beschluss vom 05.12.2006 - Aktenzeichen 10 B 68.06

DRsp Nr. 2006/29970

Gründe:

Die "Untätigkeitsbeschwerde" ist unzulässig, weil Entscheidungen der Vorinstanzen durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 29. September 2006 und der darauf ergangene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2006 nicht. Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AR 2.06
Vorinstanz: VG Berlin-Brandenburg - 6 K 985/06 - 29.9.2006,