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BVerwG - Entscheidung vom 10.11.2006

5 C 32.06

BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - Aktenzeichen 5 C 32.06

DRsp Nr. 2006/29206

Gründe:

Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002, mit welchem die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 1998 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, ist unzulässig, weil die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 132 VwGO ) und die angefochtene Entscheidung auch nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 152 Abs. 1 VwGO ). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Dem Schreiben des Klägers vom 9. Oktober 2006 kann keine ausdrückliche Revisionsrücknahme entnommen werden, so dass das Rechtsmittel - wie mit gerichtlichem Schreiben vom 29. September 2006 angekündigt - zu verwerfen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 15.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 3051/98