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BVerwG - Entscheidung vom 16.11.2006

4 KSt 1002.06

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 1002.06

DRsp Nr. 2006/29199

Gründe:

I

Die Antragsteller haben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zur Planfeststellung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld begehrt. Mit Beschluss vom 19. April 2005 hat der beschließende Senat die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen im Wesentlichen angeordnet und den Antragstellern jeweils 1/40, dem Antragsgegner 9/20 und den drei Beigeladenen jeweils 3/20 der Verfahrenskosten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 haben die Antragsteller beantragt, außergerichtliche Kosten i.H.v. 108 884,08 EUR festzusetzen. Darin sind 1 674,11 EUR für entstandene Rechtsanwaltskosten, 13 538,39 EUR für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, 2 170,46 EUR für Reisekosten und 91 501,12 EUR für sonstige Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen für eingeholte Privatgutachten, enthalten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Mai 2006, den Antragstellern zugestellt am 22. Juni 2006, berücksichtigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei Berechnung der auszugleichenden Beträge als außergerichtliche Kosten der Antragsteller insgesamt 4 955,29 EUR und setzte auf dieser Grundlage die zu erstattenden Beträge fest. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Juli 2006 begehren die Antragsteller, Kosten i.H.v. 108 884, 08 EUR für erstattungsfähig zu erklären. Sie machen insbesondere geltend, die Kosten für die eingeholten Privatgutachten sowie weitere Kosten für Abschriften und höhere Reisekosten seien in Anrechnung zu bringen.

II

Der nach §§ 165 , 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 Satz 2, § 152 Abs. 2 , § 151 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO ). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 9 S 2930/90 - NVwZ 1991, 593 >594<).

1. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Kosten für die eingeholten Privatgutachten der Antragsteller i.H.v. 87 998,62 EUR zu Recht ab. Diese Kosten sind im Eilverfahren nicht erstattungsfähig.

1.1 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschluss vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01; Beschluss vom 3. Juli 2000 - BVerwG11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

Die von den Antragstellern im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten sollten ihren Standpunkt stützen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 insgesamt rechtswidrig sei und auf ihre Anfechtungsklage im Verfahren der Hauptsache aufzuheben sein werde. Aus der Sicht eines verständigen Antragstellers entspricht es einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage und damit auch zur Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vorzutragen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 80a Abs. 3 , § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22, vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16). Lässt sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei summarischer Überprüfung dagegen nicht hinreichend übersehen, darf sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränken bei der das Interesse der beklagten Behörde (und des Vorhabenträgers) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dem Interesse der Antragsteller gegenüberzustellen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002, 2225 ). Bei Stellung des Eilantrags war für die Antragsteller nicht erkennbar, ob der beschließende Senat die gebotene Interessenabwägung nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache vornehmen oder - wie in dem Beschluss vom 19. April 2005 geschehen - zu Gunsten einer hiervon losgelösten Interessenabwägung auf eine solche Prognose verzichten würde. Es diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, innerhalb der Begründungsfrist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vorzutragen.

Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO jedoch nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Beschluss vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01). Das gilt in besonderem Maße für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in der Regel auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschränkt sind. Die Einholung eines Privatgutachtens kann gleichwohl als notwendig anzuerkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

1.2 Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Kosten der eingeholten Privatgutachten sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil ihnen der spezifische Bezug zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Sie waren nicht zur Rechtsverfolgung gerade im Eilverfahren notwendig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 3 S 156/97 - NVwZ-RR 1998, 691 >692<).

Die im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten zielten darauf, die Einwände der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht zu substantiieren. Die Gutachten äußern sich umfassend und detailliert zu Kernfragen der erhobenen Anfechtungsklage. Sie erlangten daher sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat im Klageverfahren ausdrücklich ergänzend auf den gesamten Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen (Schriftsatz vom 30. November 2005 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1073.04). Die Ergebnisse der im Eilverfahren vorgelegten Gutachten sind in das Klagevorbringen übernommen worden. Eine Erstattung der nur einmal angefallenen Gutachterkosten ist indes nur einmal möglich. Die geltend gemachten Kosten für Privatgutachten sind dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Dienen Aufwendungen in gleicher Weise dem Hauptsache- und dem Eilverfahren, kann die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Verfahren nicht dem Belieben eines Beteiligten überlassen sein (so mit Recht OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1981 - 14 B 1244.80 - VerwRspr Bd. 32 >1981< Nr. 223). Auch dem zur Kostenerstattung verpflichteten Beteiligten kann in einem solchen Fall nicht der Einwand eröffnet sein, die Kosten seien im jeweils anderen Verfahren entstanden. Ansonsten könnte in den Fällen, in denen im Eil- und im Hauptsacheverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind, jeder Beteiligte geltend machen, die fraglichen Kosten seien in dem für ihn hinsichtlich der Kostengrundentscheidung günstigeren Verfahren angefallen und zu erstatten. Das Verfahren der Kostenfestsetzung ist von derartigen Konfliktsituationen möglichst freizuhalten.

Kosten, die im Hauptsache- und im Eilverfahren angefallen sind, sind daher jedenfalls in Verfahren vorliegender Art Kosten des Hauptsacheverfahrens. Erst in diesem wird rechtskräftig darüber entschieden, ob der Betroffene einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat. Wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO ) und der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bietet das Hauptsacheverfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr, auch und gerade hinsichtlich der Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es daher - in Übereinstimmung mit diesen Erwägungen - gebilligt, dass die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines privaten Gutachtens nicht bei der Kostenfestsetzung im Eilverfahren fällt, sondern der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (VGH München, Beschluss vom 23. November 1998 - 20 A 93.40082 - NVwZ-RR 1999, 614).

Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellern eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 >70<, vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629/81 - KostRsp. VwGO § 162 Nr. 52 und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 - juris). Denn den Antragstellern dieses Verfahrens oblag es nach § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG , auch im Hauptsacheverfahren die zur Begründung ihrer Klagen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Diese Sichtweise des beschließenden Senats entspricht im Planfeststellungsrecht auch praktischen Bedürfnissen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO können nur die Erfolgsaussichten des Aufhebungsanspruchs bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Ansprüche auf Planergänzung sind dagegen grundsätzlich nicht in diese Interessenabwägung einzustellen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 >943<). Regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - machen Antragsteller im Hauptsacheverfahren klageweise Ansprüche auf Planaufhebung und - hilfsweise - Planergänzungsansprüche geltend. Zur Eingrenzung der auf das Eilverfahren entfallenden Gutachterkosten wäre danach zu fragen, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, einen Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu tragen. Diese materiell-rechtliche Prüfung kann im Verfahren der Kostenfestsetzung, die dem Urkundsbeamten des Gerichts übertragen ist (§ 164 VwGO ), in der Regel nicht geleistet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sich zu diesen Fragen nicht verhält. Eine anteilige Kostenteilung (so Kopp/

Schenke, VwGO , 14. Aufl., 2005, § 162 Rn. 1a) hält der beschließende Senat nicht für angemessen, weil es an greifbaren Maßstäben fehlt, nach denen sich beurteilen ließe, welche Anteile jeweils auf das Eil- und das Hauptsacheverfahren entfallen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - in der Hauptsache hilfsweise Verpflichtungsansprüche geltend gemacht werden, die für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO außer Betracht zu bleiben haben.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt aus den vorgenannten Gründen auch zutreffend die weiteren Kosten ab, die für die Erstellung der Privatgutachten geltend gemacht werden. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Kosten:

- Kosten, die für Vervielfältigungen zum Gebrauch durch die von den Antragstellern beauftragten Gutachter entstanden sind; für diese Kosten begehren die Antragsteller eine Kostenpauschale nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. d VV zum RVG (19 292 Ablichtungen);

- Kosten für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten außerhalb der Ablichtungspauschale, soweit diese für die Gutachter angefallen sind (1 226,84 EUR);

- Kosten für die Treffen mit Gutachter i.H.v. 584,41 EUR.

3. Die Kosten für den Aufbau einer "Klägerdatenbank" i.H.v. 3 502,50 EUR hat der Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls zutreffend abgesetzt. Dies folgt bereits daraus, dass es sich - wie bei den Kosten der Privatgutachten - um Kosten handelt, die im Hauptsache- und Eilverfahren gleichermaßen angefallen sind und keinen spezifischen Bezug zum Eilverfahren besitzen, so dass sie als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln sind.

Im Übrigen handelte es sich bei diesen Kosten auch nicht um Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nach § 162 Abs. 1 VwGO . Nach Auffassung der Antragsteller war die Klägerdatenbank erforderlich, um feststellen zu können, ob sie überhaupt so stark von Lärm betroffen werden, dass sie auch diesen Belang im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen können (Kostenausgleichsantrag vom 14. September 2005, S. 35); die Datenbank diente also einer Klärung der Antragsbefugnis (Schriftsatz vom 6. Juli 2006, S. 6). Zur Klärung dieser Frage bedurfte es keiner Datenbank. Die Antragsbefugnis folgte schon daraus, dass einzelne im Eigentum der Antragsteller stehende Grundstücke für das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden sollten. So sind auch die Antragsteller bei der Darlegung ihrer Antragsbefugnis auf die Lärmbelastung ihrer Grundstücke in ihrem Eilantrag vom 18. Oktober 2004 nicht eingegangen (dort S. 43 ff.). Es bedurfte ferner in Hinblick auf die Antragsbefugnis keiner gutachtlichen Klärung der Lärmbetroffenheit der Antragsteller. Nach der Anlage 2 zum Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 liegt das Wohngrundstück des Antragstellers zu 1 innerhalb des Nachtschutzgebietes, die Grundstücke der Antragsteller zu 2 bis 4 innerhalb des Tagschutz- und Nachtschutzgebietes. Damit lag ihre Antragsbefugnis hinsichtlich einer Belastung mit Fluglärm auf der Hand.

4. Auch die Kosten, die bei der Einsichtnahme und Ablichtung der Akten, die Gegenstand einer Akteneinsicht nach dem Umweltinformationsgesetz ( UIG ) waren, der Akten über die Planungsgrundlagen (sog. Y-Akten) und eines Gutachtens zur Wertentwicklung von Wohnimmobilien im Bereich des Flughafens Schönefeld (sog. IBoMa-Gutachten) entstanden sind, setzt der Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht ab. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Kosten:

- Pauschalen für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für die Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV zum RVG im Umfang von 16 937 Ablichtungen;

- Kosten von Vervielfältigungen der UIG -Unterlagen und der Y-Ordner, soweit diese nicht von der Ablichtungspauschale umfasst werden, die die Antragsteller mit 1 226,84 EUR beziffern;

- Reisekosten der Akteneinsicht, die die Antragsteller mit 92,57 EUR angeben.

Es kann offen bleiben, ob die Ablichtung dieser Unterlagen nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. a VV zum RVG zur Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Denn bejahendenfalls wären diese Kosten in gleicher Weise im Hauptsacheverfahren angefallen und daher aus den vorgenannten Gründen als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln.

Hinsichtlich der sog. Y-Akten ist im Übrigen bisher die Notwendigkeit einer Ablichtung nicht ersichtlich. Die als Anlage KfA 5 vorgelegte Quittung weist aus, dass die Planungsgrundlagen (sog. Y-Akten) zum Verbleib überlassen worden sind.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat auch die Reisekosten zum damaligen Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg zutreffend abgesetzt, soweit diese bei der Akteinsicht in Unterlagen zum Tanklager und zum Gewässerschutz i.H.v. 92,57 EUR angefallen sein sollen. Auch diese Kosten sind, soweit sie erstattungsfähig sein sollten, dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen.

5. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG erhält der Prozessbevollmächtigte eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen und Ausdrucke zur Zustellung und Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren.

5.1 Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt hinsichtlich des Antragsschriftsatzes der Antragsteller vom 18. Oktober 2004 eine Abschrift zuviel ab. Es sind acht Abschriften erstattungsfähig. Im Übrigen ist die Zahl der als erstattungsfähig anerkannten Abschriften nicht zu beanstanden.

5.1.1 Zutreffend geht der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss zunächst davon aus, dass Leseabschriften für das Gericht nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähig sind. Denn die Vorschrift ist nach ihrem Wortlaut beschränkt auf Ablichtungen und Ausdrucke zur Zustellung und Mitteilung an Gegner, Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte. Das Gericht ist aber kein Beteiligter des Verfahrens i.S.v. § 63 VwGO (Hartmann, KostG , 36. Aufl., 2006, 7000 VV zum RVG Rn. 24; Müller-Rabe, in: Gerold/

Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., 2006, VV 7000 Rn. 44). Einzelne Leseabschriften, welche die Antragsteller auf Anfrage dem Senat aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zur Verfügung gestellt haben, können im Rahmen dieser Vorschrift nicht berücksichtigt werden.

5.1.2 Der Kostenfestsetzungsbeschluss durfte eine Abschrift für die Vertreterin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht als erstattungsfähig anerkennen. Die Vertreterin des Bundesinteresses ist zwar vorliegend zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Beteiligte i.S.v. § 81 Abs. 2 , § 63 Nr. 4 VwGO geworden, da sie von ihrer Beteiligungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat. Dennoch war für sie nach § 81 Abs. 2 VwGO jeweils eine Abschrift der antragsbegründenden Schriftsätze beizufügen, weil sie Kenntnis von diesen Schriftsätzen haben musste, um über die Wahrnehmung ihres Beteiligungsrechtes zu entscheiden (vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO , 14. Aufl., 2005, § 81 Rn. 15).

Der Festsetzung steht nicht entgegen, dass der Kostenausgleichsantrag sich auf die Notwendigkeit einer solchen Abschrift nicht berufen hat. Denn die geltend gemachten Gebühren, Auslagen und Aufwendungen sind zwar auf einen konkreten Sachantrag - gerichtet auf die Festsetzung einer bestimmten Summe - bezogen, aber innerhalb dieses Sachantrages austauschbar (Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl., 2006, Rn. D 74). Der Festsetzung steht ferner nicht entgegen, dass die Vertreterin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. September 2004 (Aktenzeichen: VBI-FN-I-3-1001) auf die Übersendung der Unterlagen zu den Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld verzichtet hat. Denn dieses Schreiben ist den Antragstellern nicht zur Kenntnis gebracht worden.

5.1.3 Bereits bei Antragstellung am 18. Oktober 2004 stand die Zahl der Beteiligten fest. Neben dem Antragsgegner waren die Träger des Vorhabens notwendig beizuladen, weil sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt waren, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004). Die Antragsteller durften also davon ausgehen, dass jedenfalls Abschriften für den Antragsgegner und drei Beigeladene dem Antragsschriftsatz beizufügen waren.

5.1.4 Der Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 10) geht im Grundsatz zutreffend davon aus, dass Abschriften sowohl für die Beteiligten als auch für ihre Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sind.

Aus dem Wortlaut von § 133 Abs. 1 Satz 1 und § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO wird zwar gefolgert, dass in Zivilprozessen bei Vertretung einer Partei durch einen Prozessbevollmächtigten nur eine Abschrift für den Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig sei, da die Zustellung an diesen erfolge (OLG Hamm, Beschluss vom 5. Juni 2001 - 23 W 167/01 - JurBüro 2002, 201 >202<; Müller-Rabe a.a.O., 7000 VV Rn. 50; N. Schneider, in: Gebauer/Schneider >Hrsg.<, RVG , 2. Aufl., 2004, 7000 VV Rn. 36). Es kann hier offen bleiben, ob dies generell auch für den Verwaltungsprozess gilt oder die nach § 81 Abs. 2 VwGO geforderten Abschriften für die übrigen Beteiligten stets je eine Abschrift für den Beteiligten und seinen Prozessbevollmächtigten umfassen (so Happ, in: Eyermann, VwGO , 12. Aufl., 2006, § 81 Rn. 16).

Jedenfalls war vorliegend je eine Abschrift für einen Beteiligten und seinen Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig. Die Antragsteller konnten bereits bei Antragstellung absehen, dass der Antragsgegner sich ungeachtet der Möglichkeit des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würde. Sie durften ebenfalls davon ausgehen, dass die Beigeladenen sich eines Prozessbevollmächtigten bedienen würden, um den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss durch Stellung von Anträgen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ) zu verteidigen. Es war ferner erkennbar, dass die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners und der Beigeladenen in den aufgeworfenen tatsächlichen Fragen auf Unterstützung durch ihre Mandanten angewiesen sein würden und es hierzu einer besonderen, über das übliche Maß hinausgehenden Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten und ihren Prozessbevollmächtigten bedurfte. In dieser Situation war es sachgerecht, Abschriften für die Prozessbevollmächtigten und die Beteiligten selbst beizufügen. Auch der Antragsgegner (Schriftsatz vom 24. März 2006, S. 1) und die Beigeladenen (Schriftsatz vom 30. November 2005, S. 2) haben grundsätzliche Einwendungen gegen diesen Ansatz nicht erhoben und - bei vorausgehender gerichtlicher Aufforderung - jeweils acht Ablichtungen angefertigt und zur Kostenerstattung angemeldet.

Die Antragsteller durften bei Einreichung ihres Antragsschriftsatzes vom 18. Oktober 2004 auch damit rechnen, dass jedenfalls die Beigeladene zu 1 einerseits und die Beigeladenen zu 2 und 3 andererseits unterschiedliche Prozessbevollmächtigte beauftragen würden. Denn die Beigeladene zu 1 und die Beigeladenen zu 2 und 3 sind zwar gemeinsam Vorhabensträger, aber dennoch jeweils selbständige Beteiligte des Prozesses, deren wirtschaftliche Interessen differieren konnten. Es sind daher hinsichtlich des Antragsschriftsatzes vom 18. Oktober 2004 insgesamt drei Abschriften für die Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

Mit den Schriftsätzen vom 8. Dezember 2004 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 an, dass er alle Beigeladenen vertrete. Daher sind hinsichtlich der Abschriften der Schriftsätze vom 12. Januar 2005, vom 7. April 2005 und vom 11. April 2005 jeweils nur zwei Abschriften für die Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

5.1.5 Insgesamt sind damit für den Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 acht Abschriften erstattungsfähig, nämlich Abschriften für den Antragsgegner, seinen Prozessbevollmächtigten, drei Beigeladene, zwei mögliche Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und die Vertreterin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht. Für die Schriftsätze vom 12. Januar 2005, vom 7. April 2005, und vom 11. April 2005 sind sieben Abschriften anzurechnen, nämlich für den Antragsgegner, seinen Prozessbevollmächtigten, drei Beigeladene, deren Prozessbevollmächtigten und die Vertreterin des Bundesinteresses bei dem Bundesverwaltungsgericht.

5.2 Die Beschwerde wendet mit Erfolg ein, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattungsfähigkeit der Kopien der eingeholten Privatgutachten, deren Kosten als solche (Gutachterkosten) im Eilverfahren nicht erstattungsfähig sind, verneint hat.

5.2.1 Soweit die Antragsteller die Dokumentenpauschale für die Ablichtung von Anlagen verlangen, ist zu prüfen, ob es erforderlich war, die einzelnen Ablichtungen vorzulegen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/

Madert/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., 2006, VV 7000 Rn. 52). Nach diesem Maßstab durfte der Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten für die Ablichtungen der eingeholten Privatgutachten nicht absetzen.

Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten entspricht zwar dem Gebot einer sparsamen im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung (VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 >70<). Den Beteiligten bleibt es jedoch stets unbenommen, Privatgutachten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben (Beschluss vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24, S. 4), um eine aus ihrer Sicht optimale Prozessführung zu gewährleisten. Verfährt ein Beteiligter in dieser Weise, gebietet § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO , den Schriftsätzen die Gutachten in Ur- oder Abschrift beizufügen, auf die Bezug genommen wird. Daher können auch Ablichtungen solcher Gutachten, die nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht erstattungsfähig sind, grundsätzlich unter Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG fallen (a. A. Hartmann, KostG , 36. Aufl., 2006, 7000 VV zum RVG Rn. 52, der sich zu Unrecht auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1984 - 7 OVG B 67/82 - AnwBl 1984, 322 beruft). Die Erstattung von Ablichtungen in dem Haupt- oder Eilverfahren, in dem sie vorgelegt werden, entspricht auch dem Ziel, die Zuordnung der Kosten zu Haupt- und Nebenverfahren aus praktischen Gründen möglichst einfach zu halten.

Es sind damit weitere Abschriften folgender Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsteller erstattungsfähig: Zu dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2004 die Anlagen 35 (95 Seiten), 46 (22 Seiten), 55 (95 Seiten), 57 (31 Seiten) und 59 (13 Seiten) - insgesamt 256 Seiten -, zu dem Schriftsatz vom 7. April 2005 die Anlagen 81b (10 Seiten), 85a (19 Seiten), 86 (63 Seiten), 95 (18 Seiten), 108 (42 Seiten) und 109 (29 Seiten) - insgesamt 181 Seiten - sowie zu dem Schriftsatz vom 11. April 2005 die Anlage 110 (43 Seiten).

5.2.2 Weitere Absetzungen sind nicht vorzunehmen. Allerdings ist die Ablichtung einer Urkunde regelmäßig nicht erstattungsfähig, wenn sich diese bereits bei den Gerichtsakten oder den Beiakten befindet (Müller-Rabe a.a.O., VV 7000 Rn. 54). Dies war vorliegend bei einer Reihe der vorgelegten Anlagen der Fall. Die Abschriften für diese Anlagen sind dennoch nicht in Abzug zu bringen. Denn der Umfang der entstandenen und dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgänge überstieg das übliche Maß eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei weitem. Es lag im Interesse des Gerichts ebenso wie im Interesse der übrigen Prozessbeteiligten, dass die Antragsteller die Teile der Akten in Ablichtung vorgelegt haben, die sich auf ihre eigene Betroffenheit bezogen und so zur Verdeutlichung und Konzentration des wesentlichen Streitstoffes beigetragen haben.

5.3. Es sind daher über die im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig anerkannten Ablichtungen hinaus insgesamt weitere 4 695 Ablichtungen erstattungsfähig. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

Schriftsatz vom 18. Oktober 2004

8 Abschriften von 1 335 Seiten 10 680 Ablichtungen

(622 Seiten Schriftsatz, 713 Seiten Anlagen)

bereits anerkannt: 7 553 Ablichtungen

(hinzu treten 4 Ordner zu je 1,96 EUR zuzüglich MwSt., gesamt: 9,09 EUR)

Schriftsatz vom 7. April 2005:

7 Abschriften von 788 Seiten 5 516 Ablichtungen

(271 Seiten Schriftsatz, 517 Seiten Anlagen)

davon bereits anerkannt 4 249 Ablichtungen

Schriftsatz vom 11. April 2005

7 Abschriften von 71 Seiten 497 Ablichtungen

(28 Seiten Schriftsatz, 43 Seiten Anlagen)

davon bereits anerkannt 196 Ablichtungen

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erhöhen sich damit um 4 695 x 0,15 EUR + 112,68 EUR (Umsatzsteuer) + 9,09 EUR = 826,02 EUR.

6. Weitere Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller nicht erhoben. Auf der Grundlage der Ausgleichung, wie sie S. 23 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Mai 2006 darlegt, ergibt sich im Einzelnen:

I. Gerichtskosten sind bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen, da keine Vorauszahlungen geleistet wurden.

II. Bevollmächtigtenkosten

Kosten der Antragsteller 5 781,31 EUR

Kosten des Antragsgegners 2 193,50 EUR

Kosten der Beigeladenen 2 320,10 EUR

Gesamt 10 294,91 EUR

Antragsteller Antragsgegner Beigeladene

zu 1 bis 3

davon tragen je 1/40 9/20 je 3/20

jeweils 257,37 EUR

gesamt 1 029,49 EUR 4 632,71 EUR jeweils 1 544,24 EUR

gesamt 4 632,71 EUR

eigene Kosten 5 781,31 EUR 2 193,50 EUR 2 320,10 EUR

zu

erstatten an

Antragsteller

insgesamt 4 751,82 EUR

jeweils 1 187,96 EUR Von

Antragsgegner

insgesamt 2 439,21 EUR von

Beigeladene zu 1 bis 3

insgesamt 2 312,61 EUR

jeweils 770,87 EUR

Damit erhalten die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 4 von dem Antragsgegner jeweils 609,80 EUR und von den Beigeladenen zu 1, 2 und 3 jeweils 192,72 EUR. Insgesamt ergibt sich eine Erhöhung des zu erstattenden Betrages aufgrund von Rundungsvorgängen um 0,02 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 , § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO .