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BVerwG - Entscheidung vom 16.11.2006

4 KSt 1001.06

BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 4 KSt 1001.06

DRsp Nr. 2006/29198

Gründe:

I

Die Antragsteller haben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 13. August 2004 zur Planfeststellung des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld begehrt. Mit Beschluss vom 14. April 2005 hat der beschließende Senat die aufschiebende Wirkung ihrer Klage im Wesentlichen angeordnet und den Antragstellern jeweils 1/50 (die Antragsteller zu 4 und 5 sowie zu 6 und 7 als Gesamtschuldner), dem Antragsgegner 9/20 und den drei Beigeladenen jeweils 3/20 der Verfahrenskosten auferlegt. Mit Schriftsatz vom 15. September 2005, eingegangen bei Gericht am 19. September 2005, haben die Antragsteller beantragt, außergerichtliche Kosten i.H.v. 127 892,34 EUR festzusetzen. Darin sind 8 297,24 EUR für Rechtsanwaltskosten, 10 900,75 EUR für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten, 4 264,90 EUR für Reisekosten und Abwesenheitsgeld, 103 783,89 EUR für sonstige Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen für eingeholte Privatgutachten, sowie Reisekosten für Gutachter i.H.v. 645,56 EUR enthalten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. Mai 2006, den Antragstellern zugestellt am 22. Juni 2006, berücksichtigte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei Berechnung der auszugleichenden Beträge als außergerichtliche Kosten der Antragsteller insgesamt 6 214,81 EUR und setzte auf dieser Grundlage die zu erstattenden Beträge fest. Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 5. Juli 2006 fordern die Antragsteller eine darüber hinaus gehende Kostenerstattung. Sie machen geltend, die Kosten für die eingeholten Privatgutachten, die Reisekosten der Gutachter sowie die Kosten der Ablichtungen der Privatgutachten seien - entgegen der Auffassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses - erstattungsfähig.

II

Der nach §§ 165 , 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 165 Satz 2, § 152 Abs. 2 , § 151 Satz 1 VwGO entscheidet der Senat in der Besetzung von drei Richtern (§ 10 Abs. 3 VwGO ). Eine Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 5 , Abs. 3 VwGO scheidet aus, weil das vorbereitende Verfahren mit der verfahrensabschließenden Entscheidung geendet hat (vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Februar 1991 - 9 S 2930/90 - NVwZ 1991, 593 >594<).

1. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss setzt die Kosten für die eingeholten Privatgutachten der Antragsteller i.H.v. 100 281,39 EUR zu Recht ab. Diese Kosten sind im Eilverfahren nicht erstattungsfähig.

1.1 Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Auffassung der Beteiligten, sondern danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte (Beschlüsse vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 - und vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35). Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung; ohne Belang ist, ob sich die Handlung im Nachhinein als unnötig herausstellt (Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Nach diesen Maßgaben können auch Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige ausnahmsweise erstattungsfähig sein (Beschluss vom 11. April 2001 - BVerwG 9 KSt 2.01 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 37).

Die von den Antragstellern im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten sollten ihren Standpunkt stützen, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 insgesamt rechtswidrig sei und auf ihre Anfechtungsklage im Verfahren der Hauptsache aufzuheben sein werde. Aus der Sicht eines verständigen Antragstellers entspricht es einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu den Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage und damit auch zur Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vorzutragen. Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 80a Abs. 3 , § 80 Abs. 5 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Diese Interessenabwägung geht regelmäßig zu Lasten eines Antragstellers aus, wenn die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg verspricht (stRspr, Beschlüsse vom 30. Juni 2003 - BVerwG 4 VR 2.03 - Buchholz 407.4 § 1 FStrG Nr. 10, vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 22 und vom 12. April 2005 - BVerwG 9 VR 41.04 - Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16). Lässt sich die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme bei summarischer Überprüfung dagegen nicht hinreichend übersehen, darf sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer Interessenabwägung beschränken, bei der das Interesse der beklagten Behörde (und des Vorhabenträgers) an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts dem Interesse der Antragsteller gegenüberzustellen ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002, 2225 ). Bei Stellung des Eilantrags war für die Antragsteller nicht erkennbar, ob der beschließende Senat die gebotene Interessenabwägung nach den Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache vornehmen oder - wie in dem Beschluss vom 14. April 2005 geschehen - zugunsten einer hiervon losgelösten Interessenabwägung auf eine solche Prognose verzichten würde. Es diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, innerhalb der Begründungsfrist des § 10 Abs. 6 Satz 2 LuftVG zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses vorzutragen.

Kosten von Privatgutachten sind als außergerichtliche Kosten nach § 162 Abs. 1 VwGO jedoch nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig (Beschluss vom 17. März 2003 - BVerwG 4 A 28.01 -). Das gilt in besonderem Maße für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die in der Regel auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache beschränkt sind. Die Einholung eines Privatgutachtens kann gleichwohl als notwendig anzuerkennen sein, wenn ein Beteiligter mangels ausreichender eigener Sachkunde die sein Begehren tragenden Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Zudem muss die jeweilige Prozesssituation das Gutachten herausfordern; dessen Inhalt muss auf die Förderung des jeweiligen Verfahrens zugeschnitten sein (vgl. Beschluss vom 11. April 2001 a.a.O.).

1.2 Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Kosten der eingeholten Privatgutachten sind jedenfalls deshalb nicht erstattungsfähig, weil ihnen der spezifische Bezug zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fehlt. Sie waren nicht zur Rechtsverfolgung gerade im Eilverfahren notwendig (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Februar 1997 - 3 S 156/97 - NVwZ-RR 1998, 691 >692<).

Die im Eilverfahren vorgelegten Privatgutachten zielten darauf, die Einwände der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht zu substantiieren. Die Gutachten äußern sich umfassend und detailliert zu Kernfragen der erhobenen Anfechtungsklage. Sie erlangten daher sowohl im Eilverfahren als auch im Klageverfahren Bedeutung. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat im Klageverfahren ausdrücklich ergänzend auf den gesamten Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren Bezug genommen (Schriftsatz vom 6. Juni 2005 in der Rechtssache BVerwG 4 A 1075.04). Die Ergebnisse der im Eilverfahren vorgelegten Gutachten sind in das Klagevorbringen übernommen worden. Eine Erstattung der nur einmal angefallenen Gutachterkosten ist indes nur einmal möglich. Die geltend gemachten Kosten für Privatgutachten sind dem Hauptsacheverfahren zuzuordnen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Dienen Aufwendungen in gleicher Weise dem Hauptsache- und dem Eilverfahren, kann die Zuordnung zu dem einen oder dem anderen Verfahren nicht dem Belieben eines Beteiligten überlassen sein (so mit Recht OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 1981 - 14 B 1244.80 - VerwRspr Bd. 32 >1981< Nr. 223). Auch dem zur Kostenerstattung verpflichteten Beteiligten kann in einem solchen Fall nicht der Einwand eröffnet sein, die Kosten seien im jeweils anderen Verfahren entstanden. Ansonsten könnte in den Fällen, in denen im Eil- und im Hauptsacheverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen ergangen sind, jeder Beteiligte geltend machen, die fraglichen Kosten seien in dem für ihn hinsichtlich der Kostengrundentscheidung günstigeren Verfahren angefallen und zu erstatten. Das Verfahren der Kostenfestsetzung ist von derartigen Konfliktsituationen möglichst freizuhalten.

Kosten, die im Hauptsache- und im Eilverfahren angefallen sind, sind daher jedenfalls in Verfahren der vorliegenden Art Kosten des Hauptsacheverfahrens. Erst in diesem wird rechtskräftig darüber entschieden, ob der Betroffene einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses hat. Wegen des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO ) und der fehlenden Beschränkung auf eine - allenfalls - summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses bietet das Hauptsacheverfahren eine höhere Richtigkeitsgewähr, auch und gerade hinsichtlich der Beurteilung von privatgutachtlich substantiierten Einwendungen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es daher - in Übereinstimmung mit diesen Erwägungen - gebilligt, dass die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines privaten Gutachtens nicht bei der Kostenfestsetzung im Eilverfahren fällt, sondern der Kostenfestsetzung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt (VGH München, Beschluss vom 23. November 1998 - 20 A 93.40082 - NVwZ-RR 1999, 614).

Einen spezifischen Bezug zum Eilverfahren gewinnen die von den Antragstellern eingeholten Privatgutachten nicht deshalb, weil der für die richterliche Sachverhaltsaufklärung geltende Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus Gründen der Eilbedürftigkeit Einschränkungen unterliegt und die Erfolgsaussichten der Antragsteller im Eilverfahren ohne fachlich substantiierten Vortrag eher gering gewesen wären (vgl. hierzu VGH München, Beschlüsse vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 >70< und vom 7. Oktober 2003 - 26 C 03.1647 - juris; in diese Richtung auch OVG Münster, Beschlüsse vom 21. Mai 1982 - 11 B 1629.81 - KostRsp. VwGO § 162 Nr. 52 und vom 25. Juni 2001 - 7 E 747/99 - juris). Denn den Antragstellern dieses Verfahrens oblag es nach § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG , auch im Hauptsacheverfahren die zur Begründung ihrer Klagen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

Diese Sichtweise des beschließenden Senats entspricht im Planfeststellungsrecht auch praktischen Bedürfnissen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO können nur die Erfolgsaussichten des Aufhebungsanspruchs bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden. Mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Ansprüche auf Planergänzung sind dagegen grundsätzlich nicht in diese Interessenabwägung einzustellen. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die gerügten Abwägungsdefizite so gravierend sind, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage stellen und diese nicht im Wege der Planergänzung behoben werden können (Beschluss vom 19. Mai 2005 - BVerwG 4 VR 2000.05 - NVwZ 2005, 940 >943<). Regelmäßig - so auch im vorliegenden Fall - machen Antragsteller im Hauptsacheverfahren klageweise Ansprüche auf Planaufhebung und - hilfsweise - Planergänzungsansprüche geltend. Zur Eingrenzung der auf das Eilverfahren entfallenden Gutachterkosten wäre danach zu fragen, in welchem Umfang die privatgutachtlich behaupteten Mängel für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit geeignet waren, einen Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses zu tragen. Diese materiellrechtliche Prüfung kann im Verfahren der Kostenfestsetzung, die dem Urkundsbeamten des Gerichts übertragen ist (§ 164 VwGO ), in der Regel nicht geleistet werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sich zu diesen Fragen nicht verhält. Eine anteilige Kostenteilung (so Kopp/Schenke, VwGO , 14. Aufl., 2005, § 162 Rn. 1a) hält der beschließende Senat nicht für angemessen, weil es an greifbaren Maßstäben fehlt, nach denen sich beurteilen ließe, welche Anteile jeweils auf das Eil- und das Hauptsacheverfahren entfallen sollten. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - in der Hauptsache hilfsweise Verpflichtungsansprüche geltend gemacht werden, die für den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO außer Betracht zu bleiben haben.

2. Die Kosten für den Aufbau einer "Klägerdatenbank" i.H.v. 3 502,50 EUR hat der Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls zutreffend abgesetzt. Denn es handelt sich - wie bei den Kosten der Privatgutachten - um Kosten, die im Hauptsache- und Eilverfahren gleichermaßen angefallen sind und keinen spezifischen Bezug zum Eilverfahren besitzen, so dass sie als Kosten des Hauptsacheverfahrens zu behandeln sind.

3. Der Kostenfestsetzungsbeschluss setzt aus den vorgenannten Gründen auch zutreffend die weiteren Kosten ab, die für die Erstellung der Privatgutachten angefallen sein sollen. Im Einzelnen sind dies:

- die Reisekosten der Gutachter i.H.v. 645,60 EUR,

- Aufwendungen für Ablichtungen zum Gebrauch durch die Gutachter (gesamt: 10 764 Ablichtungen),

- Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller für Besprechungen mit Privatgutachtern am 3. März 2004, am 23. Juni 2004, am 28. Juli 2004, am 31. Juli 2004, am 23. August 2004, am 7. September 2004, am 11. September 2004, am 6. Oktober 2004, am 24. Februar 2005 (gesamt: 2 698,80 EUR).

4. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG erhält der Prozessbevollmächtigte eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten für Ablichtungen und Ausdrucke zur Zustellung und Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Die Beschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss die Erstattungsfähigkeit der Kopien der eingeholten Privatgutachten, deren Kosten als solche (Gutachterkosten) im Eilverfahren nicht erstattungsfähig sind, verneint hat.

4.1 Soweit die Antragsteller die Dokumentenpauschale für die Ablichtung von Anlagen verlangen, ist zu prüfen, ob es erforderlich war, die einzelnen Ablichtungen vorzulegen (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG , 17. Aufl., 2006, VV 7000 Rn. 52). Nach diesem Maßstab durfte der Kostenfestsetzungsbeschluss die Kosten für die Ablichtungen der eingeholten Privatgutachten nicht absetzen.

Die Beschränkung der Kostenerstattung auf die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten entspricht zwar dem Gebot einer sparsamen im Gegensatz zu einer optimalen Prozessführung (VGH München, Beschluss vom 26. Juli 2000 - 22 C 00.1767 - NVwZ-RR 2001, 69 >70<). Den Beteiligten bleibt es jedoch stets unbenommen, Privatgutachten auf eigene Kosten in Auftrag zu geben (Beschluss vom 8. Januar 1991 - BVerwG 1 A 49.85 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 24 S. 4), um eine aus ihrer Sicht optimale Prozessführung zu gewährleisten. Verfährt ein Beteiligter in dieser Weise, gebietet § 86 Abs. 5 Satz 1 VwGO , den Schriftsätzen die Gutachten in Ur- oder Abschrift beizufügen, auf die Bezug genommen wird. Daher können auch Ablichtungen solcher Gutachten, die nach § 162 Abs. 1 VwGO nicht erstattungsfähig sind, grundsätzlich unter Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG fallen (a.A. Hartmann, KostG , 36. Aufl., 2006, 7000 VV zum RVG Rn. 52, der sich zu Unrecht auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1984 - 7 OVG B 67/82 - AnwBl 1984, 322 beruft). Die Erstattung von Ablichtungen in dem Haupt- oder Eilverfahren, in dem sie vorgelegt werden, entspricht auch dem Ziel, die Zuordnung der Kosten zu Haupt- und Nebenverfahren aus praktischen Gründen möglichst einfach zu halten.

Es sind damit weitere Abschriften folgender Anlagen zu den Schriftsätzen der Antragsteller erstattungsfähig: Zu dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 die Anlagen 29 (95 Seiten), 58a (22 Seiten), 58b (18 Seiten), 66 (95 Seiten), 71 (31 Seiten), 74 (13 Seiten) und 90 (8 Seiten) (gesamt: 282 Seiten), zu dem Schriftsatz vom 8. April 2005 die Anlagen 93 (5 Seiten), 95 (10 Seiten), 96 (10 Seiten), 97 (28 Seiten), 103 (62 Seiten), 111 (6 Seiten), 114 (33 Seiten), 115 (19 Seiten), 116 (42 Seiten) und 117 (15 Seiten) (gesamt: 230 Seiten) und zu dem Schriftsatz vom 12. April 2005 die Anlage 123 (43 Seiten).

Die Antragsteller können über die Ablichtungspauschale hinaus keine Kosten erstattet bekommen, die ihre Gutachter IUS Weisser & Ness (Rechnung vom 4. November 2004) und fdc Airport Consulting & Partners vom 6. November 2004 für Ablichtungen in Rechnung gestellt haben. Soweit die Ablichtung durch die Gutachter Kosten verursacht haben sollte, die über die Pauschale der Nr. 7000 Ziff. 1 lit. b VV zum RVG hinausgehen, waren diese nicht notwendig nach § 162 Abs. 1 VwGO .

4.2 Weitere Einwände gegen die als erstattungsfähig anerkannten Ablichtungen haben die Antragsteller nicht erhoben. Es sind daher über die im Kostenfestsetzungsbeschluss als erstattungsfähig anerkannten Ablichtungen hinaus insgesamt weitere 2 766 Ablichtungen erstattungsfähig. Dies ergibt sich im Einzelnen wie folgt:

Schriftsatz vom 15. Oktober 2004:

4 Abschriften der Anlagen (282 Seiten) 1 128 Ablichtungen,

Schriftsatz vom 8. April 2005:

6 Abschriften (230 Seiten) 1 380 Ablichtungen,

Schriftsatz vom 12. April 2005:

6 Abschriften (43 Seiten) 258 Ablichtungen.

Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erhöhen sich damit um 2 766 x 0,15 EUR zuzüglich Umsatzsteuer = 481,28 EUR.

5. Darüber hinaus greifen die Antragsteller den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht an. Auf der Grundlage der Ausgleichung, wie sie S. 27 des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 15. Mai 2006 darlegt, ergibt sich im Einzelnen:

I. Gerichtskosten sind bei der Ausgleichung nicht zu berücksichtigen, da keine Vorauszahlungen geleistet wurden.

II. Bevollmächtigtenkosten

Kosten der Antragsteller 6 696,09 EUR

Kosten der Antragsgegner 2 685,23 EUR

Kosten der Beigeladenen 2 937,95 EUR

Gesamt 12 319,27 EUR

Antragsteller Antragsgegner Beigeladene

zu 1 bis 3

davon tragen je 1/50 9/20 je 3/20

jeweils 246,39 EUR

gesamt 1 231,95 EUR 5 543,67 EUR Jeweils 1 847,89 EUR

gesamt 5 543,67 EUR

eigene Kosten 6 696,09 EUR 2 685,23 EUR 2 937,95 EUR

zu erstatten an

Antragsteller

insgesamt 5 464,14 EUR

jeweils 1 092,83 EUR von

Antragsgegner

insgesamt 2 858,44 EUR Von

Beigeladene zu 1 bis 3

insgesamt 2 605,71 EUR

jeweils 868,57 EUR

Damit erhalten die Antragsteller zu 1, zu 3, zu 4 und 5, zu 6 und 7 sowie zu 8 von dem Antragsgegner jeweils 571,69 EUR und von den Beigeladenen zu 1, 2 und 3 jeweils 173,71 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 , § 159 Satz 1 und 2 VwGO .