BVerwG, Beschluss vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 4 A 5.05
DRsp Nr. 2006/29195
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 27. November 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1GKG .