BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 3 B 116.06
DRsp Nr. 2006/29190
Gründe:
Das Rechtsmittel, vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 LA 253/05
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