BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 2 B 51.05
DRsp Nr. 2006/29186
Gründe:
Die Gegenvorstellung des Klägers ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses vom 10. November 2005 dargelegte Beurteilung. Das Beschwerdeverfahren ist darauf beschränkt, das Vorliegen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen. Es ist nicht dazu bestimmt, das angegriffene Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen oder in eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts einzutreten.
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