BVerwG, Beschluss vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 1 B 231.06
DRsp Nr. 2006/29176
Gründe:
Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil seine Beschwerde - wie sich nachfolgend ergibt - unzulässig ist.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 31. Oktober 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4919/05
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