Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 02.11.2006

10 B 5.06

BVerwG, Beschluss vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 10 B 5.06

DRsp Nr. 2006/29171

Gründe:

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO ) zu erwarten ist (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO >n.F.< Nr. 26 S. 14). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob das Halten eines Hundes ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dienen muss oder ob Aspekte der Eigennutzung, die von absolut untergeordneter Bedeutung sind, mit einfließen dürfen". Diese Frage betrifft die Auslegung der vom Oberverwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogenen Hundesteuersatzung des Beklagten, die auf § 3 KAG NW beruht. Dieses Landesrecht wird vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft und kann eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen. Zudem hat das Berufungsgericht einen Sachverhalt, wie ihn die aufgeworfene Frage voraussetzt, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO ) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass von dem Wachhund des Klägers das zur Hofstelle gehörende Wohnhaus ebenfalls bewacht wird. Deshalb ist es davon ausgegangen, dass der Hund auch zu persönlichen Zwecken gehalten werde. Diese Tatsachen hat es der Anwendung der Hundesteuersatzung zugrunde gelegt. Die Hundesteuersatzung des Beklagten wird nicht dadurch zu revisiblem Recht, dass Art. 105 Abs. 2a GG zur Erhebung von Aufwandsteuern und damit auch der Hundesteuer ermächtigt. Für die grundsätzliche Klärung einer Frage des Bundesrechts kommt es nicht darauf an, wie Landesrecht, hier die Gemeindesatzung, im Lichte des Bundesrechts auszulegen ist. Die Zulassung der Grundsatzrevision ist nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG (nur) den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfassen und damit die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuern (Urteile vom 29. November 1991 - BVerwG 8 C 107.89 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17 S. 3 >5<, vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 8 C 40.93 - BVerwGE 99, 303 >304 f.< und vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 49.95 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 12 S. 15 >16<). Die Hundesteuer ist eine solche Aufwandsteuer. Das Halten eines Hundes geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht sehr erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand (vgl. Beschlüsse vom 28. November 1997 - BVerwG 8 B 224.97 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 5, vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2 f.).

Nach der für den Senat verbindlichen Auslegung der Hundesteuersatzung des Beklagten durch das Berufungsgericht ist die Hundesteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG ausgestaltet. Danach liege im Halten von Hunden, das nicht persönlichen, sondern allein gewerblichen Zwecken diene, keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgehe. Ein solcher nicht persönlichen Zwecken dienender Aufwand gehöre nicht zu dem, das zu besteuern durch Art. 105 Abs. 2a GG den Ländern die Gesetzgebungsbefugnis für örtliche Aufwandsteuern verliehen sei (UA S. 6). Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach kann eine Aufwandsteuer nicht für Gegenstände erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dienen (Urteil vom 26. Juli 1979 - BVerwG 7 C 53.77 - BVerwGE 58, 230 >235< = Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 1). Hier besteht kein Klärungsbedarf.

Soweit die Beschwerde einwenden will, der Satzungsgeber habe verkannt, dass unter den Begriff der Aufwandsteuer nicht eine Hundehaltung falle, die überwiegend zu betrieblichen Zwecken erfolge, geht dieser Einwand fehl. Der Satzungsgeber kann sich nämlich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit für eine generalisierende Satzungsregelung entscheiden. Da es sich bei der Erhebung von Steuern um ein Massengeschäft handelt, sind typisierende und generalisierende Regelungen grundsätzlich zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr notwendig verbundenen Nachteilen stehen (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 >354 f.<). Das ist der Fall. Hier wurden die betrieblichen Interessen, die nicht als steuerpflichtiger Aufwand anzusehen sind, in § 4 Abs. 2 der Satzung insoweit berücksichtigt, als für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 m entfernt liegen, erforderlich sind, die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 der Satzung zu ermäßigen ist.

Zudem ist revisionsgerichtlich geklärt, dass ein Gegenstand auch einer Aufwandsteuer unterworfen werden darf, wenn er einerseits zur Einkommenserzielung wie auch andererseits zur Einkommensverwendung dient (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 9 C 1.01 - BVerwGE 115, 165 >170 f.< zur Zweitwohnungssteuer). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles können pauschalierend Beträge, die die unterschiedlichen Nutzungen berücksichtigen, festgelegt werden (Urteil vom 26. September 2001 a.a.O. S. 172).

Die Verletzung revisiblen Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) macht der Kläger mit der Behauptung geltend, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Übermaßverbot seien verletzt. Zudem verletze eine unvertretbare Rechtsanwendung Art. 3 GG . Das Bundesverwaltungsgericht hat zu prüfen, ob das Landesrecht in der ihm vom Oberverwaltungsgericht gegebenen Auslegung mit Bundesrecht vereinbar ist (vgl. Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - Buchholz 430.2 Kammerzugehörigkeit Nr. 7 S. 4 ff.). Nach dem oben unter anderen Gesichtspunkten Dargelegten ist offensichtlich, nicht zuletzt angesichts einer jährlichen Belastung des Klägers in Höhe von 13,80 EUR, dass keiner der genannten Rechtsgrundsätze verletzt wurde.

Grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage auch nicht deshalb zu, weil Obergerichte die Hundesteuerpflicht bei Hunden, die sowohl zu betrieblichen Zwecken wie auch zur privaten Lebensführung gehalten werden, unterschiedlich beurteilen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16. Dezember 2002 - 2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 5 UZ 1006/06 - KStZ 2006, 198; Urteil vom 25. Juni 2003 - 5 UE 1174/01 - NVwZ-RR 2004, 213). Die Hundesteuerpflicht wird aufgrund jeweiliger landesrechtlicher Normen erhoben. Diese entziehen sich revisionsgerichtlicher Prüfung, soweit sie den von Art. 105 Abs. 2a GG vorgegebenen und revisionsgerichtlich geklärten Begriff des Aufwands nicht verletzen (vgl. Urteile vom 12. April 2000 - BVerwG 11 C 12.99 - BVerwGE 111, 122 >125< und vom 30. Juni 1999 - BVerwG 8 C 6.98 - BVerwGE 109, 188 >189<).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 4089/04