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BVerwG - Entscheidung vom 11.10.2006

8 KSt 7.06

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2006 - Aktenzeichen 8 KSt 7.06

DRsp Nr. 2006/29008

Gründe:

Die Eingabe der Klägerin zu 5 ist als Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin zu 5 ist zutreffend als Kostenschuldnerin in Anspruch genommen worden. In dem Beschluss des Senats vom 14. Juni 2006 sind alle Kläger in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG 8 B 40.06 zur Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen verpflichtet worden. Gemäß den Bestimmungen des GKG haftet damit auch die Klägerin zu 5 als Kostenschuldnerin. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch, da mehrere Kostenschuldner vorhanden sind (§ 32 GKG ). Die von der Kostenbeamtin erstellte Kostenrechnung unter Aufteilung nach Kopfteilen entsprechend der Anzahl der Kläger ist nicht zu beanstanden.

Fehl geht die Überlegung der Klägerin zu 5, dass sie bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Greifswald "aus dem Verfahren ausgeschieden" sein soll und deshalb nicht zur Kostentragung herangezogen werden dürfe. Zwar ist dem Verwaltungsgericht durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 3. November 2003 (dort eingegangen am 5. November 2003) mitgeteilt worden, dass durch verschiedene Erbteilsübertragungsverträge Erbteile auf den Kläger zu 7 übertragen worden waren. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass der bisherige Prozess nicht zwischen den bisherigen Beteiligten unverändert fortgeführt worden ist. Aus § 265 Abs. 2 ZPO , § 173 VwGO ergibt sich, dass die Erbteilsübertragung und damit die Abtretung vermögensrechtlicher Rückübertragungsansprüche nach Klageerhebung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Die ursprünglichen Kläger führen damit den Prozess auch nach Abtretung im eigenen Namen in Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger weiter. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Prozessbeteiligten den Prozess als Hauptpartei an die Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Da keine Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger vorliegt, ebenso wenig eine Zustimmung der anderen Prozessbeteiligten, sind die Kläger nach wie vor damit Prozessbeteiligte. Auf diesen Umstand sind im Übrigen die Kläger durch Schreiben des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2004 hingewiesen worden. Gleichwohl ist keine Erklärung über die Rechtsnachfolge bzw. über das Vorliegen einer Zustimmung der Prozessbevollmächtigten erfolgt.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Umfang der Kostenschuld nicht davon abhängt, wie das Innenverhältnis der Erben untereinander geregelt ist. Nach den dem Verwaltungsgericht übersandten Erbteilsübertragungsverträgen könnte sich der Kläger zu 7 ggf. zur Übernahme aller auch noch entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten verpflichtet haben (vgl. etwa den vor dem Notar Gerd P. geschlossenen Vertrag vom 29. August 2003, Absatz 5).

Das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).