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BVerwG - Entscheidung vom 09.11.2006

8 C 14.06

BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 8 C 14.06

DRsp Nr. 2006/29002

Gründe:

Das Gericht bestimmt gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwGO eine Frist zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Jeder Beteiligte - abgesehen von hier unerheblichen Ausnahmen - muss sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ). Die hierfür erforderliche Vollmacht ist schriftlich zu erteilen (§ 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO ). Die Vollmacht kann nachgereicht werden; auf Aufforderung des Gerichts hat dies zu geschehen (§ 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO ).

Der Mangel einer schriftlichen Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden (§ 173 VwGO i.V.m. § 88 Abs. 1 ZPO ). Gegner ist auch die vertretene Partei.

Die Rüge mangelnder Prozessvollmacht ist beachtlich; denn die Rechtsanwälte W., B. und Kollegen haben weder im Klageverfahren noch im Verwaltungsverfahren eine schriftliche Prozessvollmacht eingereicht. Auch auf die jetzt erhobene Rüge der Klägerin zu 6 haben sie eine schriftliche Vollmacht bisher nicht vorgelegt. In Wahrung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs wird ihnen deshalb eine Frist zur Nachreichung gesetzt.

Wird eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt, ist damit zu rechnen, dass den Rechtsanwälten als vollmachtlose Prozessvertreter der Klägerin zu 6 insofern die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt werden. Dabei weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die schriftliche Vollmacht der Klägerin zu 6, die dazu berechtigt, die vorliegende Revision zu erheben, vor dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erteilt worden sein muss. Eine nachträgliche Genehmigung einer ohne Vollmachtserteilung eingelegten Revision ist nicht möglich (vgl. Beschluss vom 25. März 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 85 S. 4 >5<).